Verkaufs -und Lieferungsbedingungen
§ 1.
Die Bestellung des Auftraggebers ist unwiderruflich, sobald sie dem Auftragnehmer zugegangen ml. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zustande, die grundsätzlich durch Absendung einer schriftlichen Bestätigung erfolgt. Auch ohne Absendung einer schriftlichen Bestätigung gilt die Annahme der Bestellung als erfolgt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Zugang von dem Auftragnehmer abgelehnt wird.
§ 2.
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB) Teil B. Dem Auftraggeber wird auf Wunsch der Text der VOB Teil B kostenlos ausgehändigt.
§ 3.
Der vertraglich vereinbarte Preis, der sich aus dem Auftrag ergibt, ist mit der Abnahme fällig. Die Abnahme gilt mit der Beendigung der Arbeiten als vereinbart. Für Teilleistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen gemäß § 16 VOB, Teil B verlangen.
Im Falle des Verzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen, es sei denn, dass der Auftraggeber einen niedrigeren Verzugsschaden bzw. der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweist.
Skontoabzüge sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zulässig.
§ 4.
Erfolgt die Abnahme der Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss, ohne dass es der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den jeweiligen Teuerungszuschlag entsprechend der tariflichen Vereinbarung in der holz- bzw. metallverarbeitenden Industrie und den eingetretenen sonstigen Preissteigerungen zu berechnen.
§ 5.
Materialbedingte Abweichungen in Form, Farbe, Muster usw., sowohl bei Aluminium als auch bei Holz bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Dies gilt insbesondere, bei Lieferungen von Holzarten jeglicher Art und Plexigläsern, bei denen normale Strukturveränderungen wie Risse, Verwerfungen und Knackgeräusche, die durch das natürliche Arbeiten des Materials hervorgerufen werden, nicht zu vermeiden sind. Erforderliche statische, materialbedingte, technische oder optische Änderungen bleiben uns vorbehalten und werden mit dem Auftraggeber abgesprochen. Elektroarbeiten mit allen in diesem Zusammenhang stehenden Zusatzarbeiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers und können nicht von uns, sondern nur von Fachfirmen ausgeführt werden.
§ 6.
Offensichtliche Mängel müssen bei Abnahme der Leistung oder unverzüglich nach Lieferung, spätestens innerhalb von 30 Tagen, gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden, die sich nach Bauleistungen nach § 13 VOB Teil B und für sonstige Leistungen des Auftragnehmers, die nicht Bauleistungen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Für eingebaute Elektroteile beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach VDE.
Für Folgeschäden bei Durchführung von Fremdarbeiten aller Art an der von dem Auffragsnehmer nicht gelieferten und montierten Anlage übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Der Auftragnehmer übernimmt ebenfalls keine Haftung für eventuelle Schäden, die bei Montagearbeiten an der Hausverkleidung oder unsichtbar verlegten Elektro-, Gas-, Wasser- oder sonstigen Leitungen und Gegenständen auftreten, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
gegeben sind.
§ 7.
Nimmt der Aufraggeber die bestellte Ware nach Fertigstellung trotz Setzung einer angemessenen Nachtrist nicht an, so ist er zur Zahlung der vollen
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verpflichtet.
Kündigt der Auftraggeber vor Fertigstellung der bestellten Ware das Vertragsverhältnis oder tritt er vor dem Auftrag zurück oder verweigert er die
Abnahme vor dem Beginn der Herstellung, ist er gem. § 649 BGB zur Zahlung des Werklohns abzüglich durch die Nichtausführung ersparten Aufwendungen
verpflichtet.
§ 8.
Die im Auftrag angeführten Maße sind grundsätzlich ca-Maße und nicht verbindlich. Für die Ausführung maßgeblich ist ausschließlich das vor Fertigung
an Ort und Stelle genommene konkrete Aufmaß, für dessen Richtigkeit der Auftraggeber selbst verantwortlich ist.
Eine eventuelle notwendige Baugenehmigung oder sonstige Zustimmungserklärung Dritter ist vom Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und berechtigt ihn nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Kosten für statische Berechnungen, Bauzeichnungen, Bauanträge, Kosten für Baugenehmigung oder sonstige Kosten Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 9.
Bei der Lieferung des Auftragnehmers handelt es sich grundsätzlich um eine individuelle Maßanfertigung. Der Auftragnehmer gerät daher nur nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen in Verzug.
§ 10.
Kann bei Eintreffen der Monteure bei zuvor mitgeteiltem Montagetermin durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Montage nicht ausgeführt werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mehrkosten der notwendig werdenden zweiten Anfahrt zu erstatten.
§ 11.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auflragnehmers. Sie darf weder weiterverkauft werden, noch verpfändet werden.
§ 12.
Die Montage kann auch durch Dritte durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist im übrigen verpflichtet, vor der Montage auf unsichtbar verlegte Leitungen hinzuweisen.
§ 13.
Auftragnehmer kann alle Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere Eigentumsrechte und den Vergütungsanspruch weiter übertragen.
§ 14.
Mitarbeiter, Firmenbeauftragte, Vertreter, Bevollmächtigte, Monteure usw sind nicht zum Inkasso berechtigt, d. h. Gelder zu kassieren. Dies gilt auch für die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers mit Ausnahme derjenigen Mitarbeiter, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 15.
Die Firmenbeauftragten, Vertreter, Bevollmächtigten und alle sonstigen Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im übrigen bedürfen mündlicher Nebenabrede zu ihrer Wirksamkeit generell der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Aufgrund mündlicher Nebenabrede erbrachte Mehrleistungen durch den Auftragnehmer sind zu vergüten.
§ 16.
Gerichtsstand ist Fulda, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
§ 17.
Falls eine dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollte, so bleiben die übrigen Bedingungen dennoch wirksam.???